Demokratie - Der Gott, der keiner ist
Eine Zusamenfassung der Aussagen des Buches von Hans-Hermann Hoppe
Staatsquote von 50 Prozent ist ein alter Hut
"In Deutschland spricht Friedrich der Große in seinem Zweiten politischen Testament (1768) von der 'großen Frage', ob man bei der Besteuerung das Wohl des Staates oder des Einzelnen vorziehen müsse. 'Ich antworte, daß der Staat aus Einzelnen zusammengesetzt ist und es nur ein Wohl für den Fürsten und seine Untertanen gibt. Die Hirten scheren ihre Schafe, aber sie ziehen ihnen nicht das Fell ab.' 'Es ist gerecht, daß jeder Einzelne dazu beiträgt, die Ausgaben des Staates tragen zu helfen, aber es ist gar nicht gerecht, daß er die Hälfte seines jährlichen Einkommens mit dem Souverän teilt.'." meint Verfassungsrichter a.D. Prof. Dr. Paul Kirchhof in seiner Abhandlung aus dem Jahre 2002 "Der Verfassungsauftrag zur Erneuerung des Steuerrechts". (12-seitige pdf-Datei in neuem Fenster)
Werbefilm für die "Partei der Vernunft"
In Deutschland dürfen Finanzbehörden ungestraft und willkürlich Steuern erheben, die sie durch "Außenprüfungen" festlegen. Wer diese Beträge vollumfänglich "zur Kasse bringt", bleibt straffrei. Strafgesetzbuch § 353. Siehe hierzu Grundrechtepartei.de
Zitiert aus
Nur Gold oder der Galgen kann sie noch stoppen
"Bevor das System mit seinen staatsalimentierten Bürgern vor die Hunde geht und sich die Masse um die Früchte ihrer Arbeit betrogen sieht, werden die Politiker zu den äußersten Maßnahmen, die ihnen die Demokratie ermöglicht, greifen – die Enteignung der letzten noch reale Werte besitzenden Bürger.
Artikel 14 Grundgesetz wird nach langläufiger Auffassung als Eigentums-Garantie-Artikel bezeichnet. Wer aber genauer liest, wird auf die Formulierung unter (3) stoßen: Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Die europäische Integration dient ja bereits nach langläufiger Propaganda dem Wohle der Allgemeinheit – schließlich profitiere ja Deutschland angeblich vom Euro. Damit wäre der Grund für die Enteignung in Satz 1 bereits gefunden. Und ein Gesetz mit den bezahlten Wackel-Dackeln – zutreffender wäre für unsere Bundestags-Abgeordnete die Bezeichnung parteiprogrammierter Abnick-Roboter – zu verabschieden, stellt praktisch keine Hürde dar und wäre wohl nur eine Frage von wenigen Tagen (kennen wir ja – wird mit alternativlos begründet und durchgeboxt). Also auch die Formulierung von Satz 2 schützt das Eigentum nicht wirklich. Mit der Entschädigungs-Forderung nach Satz 3 sieht es da schon etwas schwieriger aus. Aber dieser Satz enthält wieder den sozialistischen Weichmacher der Gerechtigkeit und lamentiert über die Interessen der Allgemeinheit. Und wenn man beispielsweise das Eigenheim mit einer fünfzigprozentigen Zwangs-Hypothek belastet, dann behielte der Eigentümer als Entschädigung zumindest die verbliebenen fünfzig Prozent: Die Renten-, Lebensversicherungs- und sonstigen Sparer haben ja schließlich über neunzig Prozent ihres Eigentums verloren. Und wer dann auf die Hilfe der im Satz 4 erwähnten Gerichte hofft, den wird es wohl genauso wie den Professoren gehen, die beim Bundesverfassungs-Gericht gegen die illegalen Euro-Rettungsmaßnahmen klagen."
Gesetzliche Hintergründe
"Aufgrund der Tatsache, dass mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland neben den Freiheitsgrundrechten auch der Gleichheitsgrundsatz als Gerechtigkeitsmerkmal Einzug in das rechtsstaatliche System der Bundesrepublik Deutschland, verfassungsrechtlich verbürgt, gefunden hat, ist es mit den tragenden Verfassungsgrundsätzen der Bundesrepublik Deutschland schlechterdings unvereinbar, dass zwar auf der einen Seite Steuerverkürzung und / oder Steuerhinterziehung strafrechtlich verfolgt und mit nicht unerheblichen Strafandrohungen einhergeht, während auf der anderen Seite die auf das Grundgesetz der Bundesrepulik Deutschland sowie die Landesverfassungen vereidigten und die Grundrechte des Bürgers ausdrücklich in keinem Fall verletzen dürfenden Finanzbeamten u.a. Staatsdiener persönlich straffrei gestellt sind, wenn sie vorsätzlich den einzelnen Bürger zum Wohle des Staates berauben und ausplündern.
Das sind unverkennbare Merkmale einer diktatorischen Gewaltherrschaft und sind weder mit Art. 20 Abs. 3 GG noch mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes vereinbar. Unvereinbar auch mit § 10 der UN-Resolution 44/153, in dem es ausdrücklich heißt: 'Niemand darf, sei es durch aktives Handeln oder durch Untätigbleiben, wenn Handeln geboten wäre, an der Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten mitwirken, und niemand darf einer Strafe oder für ihn nachteiligen Maßnahmen unterworfen werden, wenn er sich weigert, dies zu tun.' " Alles lesen: Bundesdeutsche Rechtsprechung und der Gesetzgeber unterlaufen das verfassungsmäßige Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG
Die Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen in BVerfGE 7, 198 - Lüth
Der Präsident des niedersächsischen Staatsgerichtshofes Bückeburg Prof. Dr. Jörn Ipsen formulierte treffend: "Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft — auf sie 'pocht' und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen." Quelle: Staatsrecht II, 10. Auflage, Rn 61+65