Vorbemerkung: Es ist über die Maßen unverschämt, mich wegen meiner Artikel über den Holocaust immer wieder als Holocaust-Leugner anzugreifen und zu denunzieren! Lesen hilft!
1. Januar 2019 | Krieg um die Machenschaften des Bundesverfassungsgerichts …
Bundesverfassungsgericht Karlsruhe
Pressemitteilung Nr. 66/2018 vom 3. August 2018 | Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung wegen Verharmlosung des nationalsozialistischen Völkermords
Beschluss vom 22. Juni 2018
1 BvR 2083/15
§ 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuch
(1) Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören,
1. ein Mitglied der Gruppe tötet,
...
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
§ 130 Abs. 3 StGB
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
Art. 5 Abs. 1 GG
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Da mindestens ein Jude getötet wurde, ist es unsinnig, dies zu billigen, zu leugnen oder zu verharmlosen. Künftig sollen die Denunzianten in ihre Schranken verwiesen werden, denn die Empörung eines Denunzianten allein macht keinen Verdächtigen zu einem Straftäter.
Der öffentliche Frieden ist erst bedroht, wenn jemand wie beispielsweise ein Vertreter von PEGIDA oder von der AfD von der Sichtweise der Deutschen Bundesregierung abweicht. Somit ist es leicht nachvollziehbar, wenn es seitens von Vollzugsbeamten und von Antifaschisten zu gewalttätigem Widerstand kommt, um solche Menschen von ihrem Tun abzubringen.
Das Geplänkel zwischen Voßkuhle und Seehofer
Ein Beispiel aus der aktuellen Tagespresse mag belegen, wie unterschiedlich Wahrnehmungen sein können. Spätestens dann, wenn ein AfD-Jurist in Karlsruhe einzieht, kommt auch dort Bewegung in die bleiernden Parteistrukturen.
26. Juli 2018 | Nach Kritik des Gerichtspräsidenten
Seehofer: Voßkuhle sollte "nicht Sprachpolizei sein"
Voßkuhle hatte in dem am Donnerstag veröffentlichten Interview auf die Frage nach "Unrechtsrhetorik in der Flüchtlingsfrage" und das Zitat von der "Herrschaft des Unrechts" gesagt: "Bei allem Verständnis für politische Zuspitzung, eine solche Rhetorik halte ich für inakzeptabel. Sie möchte Assoziationen zum NS-Unrechtsstaat wecken, die völlig abwegig sind. Es besteht innerhalb der politischen Parteien und darüber hinaus offensichtlich Uneinigkeit über die rechtliche Bewertung des Regierungshandelns zu Anfang der Migrationskrise, mit einer ,Herrschaft des Unrechts` hätte das aber selbst dann nichts zu tun, wenn die Regierung rechtswidrig gehandelt haben sollte." Weder in der Frage noch in der Antwort fiel dabei der Name Seehofer.
...
Seehofers Äußerung bezog sich darauf, dass die Bundesregierung nach Meinung der bayerischen Staatsregierung und des von ihr beauftragten Verfassungsrechtlers Udo Di Fabio verpflichtet gewesen wäre, die deutsche Grenze zu schützen. Dass Flüchtlinge und Migranten ohne gültige Dokumente ungehindert ins Land einreisen durften, war aus Sicht Di Fabios und der CSU ein andauernder Rechtsverstoß.
Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht besteht aus sechzehn Richterinnen und Richtern. Die eine Hälfte wählt der Bundestag, die andere der Bundesrat, jeweils mit Zweidrittelmehrheit. Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.
Damit ist alles Wesentliche über die Motivation der Richter dargelegt, oder?
Die heimliche Macht des Bundesverfassungsgerichtes
14. Dezember 2015
Was ist neu an diesem Beschluss?
Der letzte Absatz der Pressemitteilung, der dem Absatz 30 des Beschlusses entspricht, fasst es zusammen:
Der Schutz solcher Äußerungen durch die Meinungsfreiheit besagt damit nicht, dass diese als inhaltlich akzeptabel mit Gleichgültigkeit in der öffentlichen Diskussion aufzunehmen sind.
Die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes setzt vielmehr darauf, dass solchen Äußerungen, die für eine demokratische Öffentlichkeit schwer erträglich sein können, grundsätzlich nicht durch Verbote, sondern in der öffentlichen Auseinandersetzung entgegengetreten wird.
Die Meinungsfreiheit findet erst dann ihre Grenzen im Strafrecht, wenn die Äußerungen in einen unfriedlichen Charakter umschlagen. Hierfür enthalten die angegriffenen Entscheidungen jedoch keine Feststellungen.
Art. 5 I GG - Meinungs- und Pressefreiheit - Staatsrecht II 18
14. Juli 2016